Allgemeine Vermietbedingungen (AVB)

Mietwagenübergabe erfolgt bei LumeCar Rent LumeCar Rent A: Fahrzeugzustand, Reparaturen, Betriebsmittel
  1. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug schonend und fachgerecht zu behandeln, alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln, insbesondere die regelmäßige Prüfung des ausreichenden Wasser- und Motorölstandes sowie Reifendrucks, fällige Inspektionen, zu beachten und regelmäßig zu prüfen, ob sich das Fahrzeug in einem verkehrssicheren Zustand befindet, sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen. Bei einem Cabrio ist das Verdeck zu schließen. Die Fahrzeuge sind grundsätzlich Nichtraucher-Fahrzeuge.
  2. Dem Mieter wird das Fahrzeug mit vollem Kraftstofftank übergeben. Im Gegenzug hat der Mieter das Fahrzeug bei Beendigung des Mietverhältnisses mit einem vollständig gefüllten Kraftstofftank zurückzugeben. Wird das Fahrzeug nicht vollständig betankt zurückgegeben, wird dem Mieter für die Betankung des Fahrzeugs und für Kraftstoff die fälligen Entgelte in Rechnung stellen, es sei denn, der Mieter weist nach, dass für die Betankung keine oder niedrigere Kosten angefallen sind. Der gültige Tarif entspricht dem bei der Betankung gültigen Literpreise und einer zusätzlichen Service Gebühr i. H. v. 15,00 EUR.
Bei einer Betankung mit dem falschen Kraftstoff haftet der Kunde für die Reparaturkosten und einen etwaigen Schaden. B: Reservierungen, Buchungen
  1. Übernimmt der Mieter das Fahrzeug nicht spätestens eine Stunde nach der vereinbarten Zeit, besteht keine Reservierungsbindung mehr.
  2. Bis zu einer Woche (7 Tage) vor Mietbeginn kann die Buchung kostenlos storniert oder umgebucht werden. Danach ist bis zu einer Stunde vor Mietbeginn eine Stornierung und Änderung der Buchung gegen eine Stornierungs- oder Umbuchungsgebühr i. H. v. 30 % des ursprünglichen Mietpreises zzgl. etwaiger gewählter Extras möglich. Im Falle der Nichtabholung des gebuchten Fahrzeugs zum vereinbarten Zeitpunkt innerhalb einer Stunde nach Ablauf der vereinbarten Uhrzeit, wird der vollständige Mietpreis fällig, es sei denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter keine oder niedrigere Kosten durch die Nichtabholung entstanden sind. Stornierungen erfolgen schriftlich und sind zu richten an:
LumeCar-Rent ( Lukas Kajor ) Tel: 017666865387 E-Mail: Lumecar-Rent@gmx.de C: Vorzulegende Dokumente bei Fahrzeugabholung, Berechtigte Fahrer, zulässige Nutzungen, Fahrten ins Ausland
  1. Der Mieter muss bei Übergabe des Fahrzeugs eine zur Führung des Fahrzeugs erforderliche, im Inland gültige Fahrerlaubnis, ein gültiges Zahlungsmittel sowie einen Personalausweis oder Reisepass vorlegen. Kann der Mieter bei Übergabe des Fahrzeugs diese Dokumente nicht vorlegen, wird der Vermieter vom Mietvertrag zurücktreten; Ansprüche des Mieters wegen Nichterfüllung sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Darüber hinaus muss der Fahrer das Mindestalter des gebuchten Fahrzeugs erfüllen (für Fahrer unter einem vom gebuchten Fahrzeug abhängigen Alter kann ferner eine zusätzliche Junge-Fahrer Gebühr erhoben werden) und die Dauer des Besitzes der Fahrerlaubnis muss über 1 Jahr betragen.
  2. Das Fahrzeug darf nur von dem Mieter bzw. – bei Firmenkunden – von dem im Mietvertrag angegebenen Fahrer geführt werden. Sofern das Fahrzeug von anderen als der vorgenannten Person gefahren werden wird, fällt für jeden weiteren Fahrer eine zusätzliche Gebühr an. Die jeweils gültigen Gebühren können vor Reservierung auf der Website von LumeCar Rent eingesehen oder telefonisch erfragt werden. Bei Fahrzeugabholung ist die Vorlage des Führerscheines etwaiger zusätzlicher Fahrer im Original zwingend notwendig.
  3. Firmenkunden haben eigenständig zu prüfen, ob sich der berechtigte Fahrer im Besitz einer auf dem Gebiet der BRD noch gültigen Fahrerlaubnis befindet. Hierzu haben sie alle ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen und die notwendigen Erkundigungen einzuziehen.
  4. Der Mieter hat Handeln des Fahrers wie eigenes zu vertreten.
  5. Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden, nicht jedoch zu Fahrschulübungen. Das Fahrzeug darf nur gemäß den gesetzlichen und behördlichen Vorschriften und nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden; die deutsche Straßenverkehrsordnung (StVO) bzw. entsprechende Bestimmungen in anderen Ländern sind jederzeit einzuhalten Das Fahrzeug darf nicht verwendet werden
– zur gewerblichen Personenbeförderung, – zur Weitervermietung, – zur Begehung von Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind, – zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen.
  1. Das Fahrzeug darf auf keinen Fall verwendet werden zu motorsportlichen Zwecken, insbesondere Veranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten, auch wenn solche Fahrten für das allgemeine Publikum freigegeben sind (zum Beispiel auf Rennstrecken wie Nürburg- oder Hockenheimring) sowie bei Fahrzeugtests oder Fahrsicherheitstrainings. Bei einem Verstoß gegen dieses Verbot kann der Vermieter eine Vertragsstrafe in Höhe von 2.500,- € verlangen. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche behält sich der Vermieter vor.
  2. Es gilt die 0,0 ‰ Grenze – das Fahren unter Alkoholeinfluss oder anderweitiger berauschender Mittel ist strikt untersagt.
  3. Der Mieter ist verpflichtet, das Ladungsgut ordnungsgemäß zu sichern.
  4. Grundsätzlich ist eine Auslandsnutzung der Mietfahrzeuge untersagt. Eine Auflistung der Länder, in denen die jeweiligen Fahrzeuge genutzt werden können, kann vor Reservierung auf telefonisch erfragt werden. Darüber hinaus sind die Länder, in denen das betreffende Mietfahrzeug genutzt werden darf, im Mietvertrag aufgeführt. Um dem erhöhten Diebstahlrisiko außerhalb von Deutschland, Österreich und der Schweiz zu begegnen, sind dort überdurchschnittliche Vorsichtsmaßnahmen zu treffen (z.B. Parken nur auf bewachten Parkplätzen, Anbringung von Lenkradkrallen). Zuwiderhandlungen können dazu führen, dass der Vermieter im Schadensfall Rückgriff gegen den Kunden nimmt.
  5. Zuwiderhandlungen gegen eine bzw. Nichterfüllung einer der Bestimmungen gemäß den vorstehenden Ziffern 1., 2., 3., 5. oder 7. berechtigen LumeCar-Rent zu einer fristlosen Kündigung des Mietvertrages bzw. zu einem Rücktritt vom Mietvertrag. Ersatzansprüche des Mieters sind in einem solchen Falle ausgeschlossen. Der Anspruch auf Ersatz des Schadens, der LumeCar-Rent auf Grund der Verletzung einer der Bestimmungen gemäß den vorstehenden Ziffern 1., 2., 3., 5., 6., 7., 8. oder 9. entsteht, bleibt unberührt.
D: Mietpreis, sonstige Gebühren
  1. Der Mietpreis setzt sich zusammen aus einem Basismietpreis, Sonderleistungen sowie etwaigen Standortzuschlägen. Als Sonderleistungen verstehen sich insbesondere Zusatzkilometer, Einweggebühren, Kosten für Betanken und Kraftstoff, Servicegebühren, Mautgebühren im Falle der Ziffer I.5, Zubehör/Extras wie z.B. Kindersitz, Schneeketten, Navigationsgerät etc., Zustellungs- und Abholungskosten.  Sonderpreise und Preisnachlässe gelten nur für den Fall der fristgerechten Zahlung.
  2. Für Zustellungen und Abholungen werden die dafür vereinbarten Zustellungs- bzw. Abholungsgebühren in Rechnung gestellt.
  3. Sonstige Gebühren
– Verspätete Rückgabe, d. h. mindestens 1 Stunde nach vereinbarter Rückgabezeit: 1 zusätzlicher Tagesmietpreis pro angefangene 24 Stunden; wenn der Kunde die Verspätung zu vertreten hat: 1 zusätzlicher Tagesmietpreis pro angefangene 24 Stunden zzgl. 50 % – Rückführungsgebühr: 2,50 € pro km – Sonderreinigung: 179,00 € – Schlüsselverlust: 950,00 € E: Fälligkeit, elektronische Rechnungsstellung, Zahlungsbedingungen, Sicherheitsleistungen (Kaution), fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs, Personen-Unfall-Schutz
  1. Der Mietpreis (zzgl. sonstiger vereinbarter Entgelte, wie z.B. Haftungsfreistellungen, Zustellungskosten, Flughafengebühren etc.) zzgl. Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe ist für den vereinbarten Mietzeitraum grundsätzlich in voller Höhe zu leisten, d.h. Rückerstattungen bei verspäteter Fahrzeugabholung oder vorzeitiger -rückgabe erfolgen nicht. Der Mietpreis ist im Voraus, spätestens bei der Abholung des Fahrzeugs fällig.
  2. Der Kunde hat bei Beginn der Mietzeit für die Erfüllung seiner Pflichten aus dem Mietvertrag eine Sicherheit zu leisten. Die Höhe der Sicherheit richtet sich nach der bei Buchung sowie im Mietvertrag angegebenen Kaution und ist abhängig vom Fahrzeugmodell. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, die Sicherheit von seinem Vermögen getrennt anzulegen. Eine Verzinsung der Sicherheit erfolgt nicht. Der Vermieter kann seinen Anspruch auf Leistung einer Sicherheit auch längere Zeit nach Beginn des Mietverhältnisses geltend machen.
  3. Sofern nichts Abweichendes vereinbart wird, werden die Miete, alle sonstigen vereinbarten Entgelte und die Sicherheitsleistung (Kaution) des Mieters belastet. Die Belastung kann noch bis zu sechs Monaten nach Fahrzeugrückgabe erfolgen.
  4. Gerät der Mieter mit der Entrichtung der Miete in Verzug, ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag auch ohne vorherige Mahnung fristlos zu kündigen. Überschreitet die vereinbarte Mietdauer einen Zeitraum von 27 Tagen und gerät der Mieter mit der Entrichtung der Miete für den betreffenden Zeitabschnitt vollständig oder in einem nicht unerheblichen Umfang in Verzug, so ist der Vermieter auch ohne vorherige Mahnung berechtigt, den Mietvertrag wegen Zahlungsverzuges fristlos zu kündigen.
  5. Weist das zurückgegebene Fahrzeug Schäden auf, die während der Mietdauer entstanden sind, ist der Kunde zum Schadensersatz verpflichtet (Schadensersatz in Form von Naturalrestitution). Der Vermieter ist befugt, die Reparaturkosten von der Sicherheitsleistung abzuziehen.
F: Versicherung
  1. Der Versicherungsschutz für das gemietete Fahrzeug erstreckt sich auf eine Haftpflichtversicherung mit einer max. Deckungssumme bei Personenschäden und Sachschäden von 100 Mio. EUR. Die max. Deckungssumme je geschädigte Person beläuft sich auf 8 Mio. EUR und ist auf Europa beschränkt.
  2. Ausgenommen von der Versicherung ist die Verwendung der Fahrzeuge für die erlaubnispflichtige Beförderung gefährlicher Stoffe gem. § 7 GefahrgutVStr. 
G: Unfälle, Diebstahl, Anzeigepflicht, Obliegenheiten
  1. Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand, Wild- oder sonstigen Schaden hat der Mieter oder der Fahrer unverzüglich den Vermieter zu verständigen und hinzuzuziehen; insbesondere den Schaden bei telefonischer Unerreichbarkeit des Vermieters detailliert mit Bildern und einer Skizze aufzunehmen Dies gilt auch dann, wenn das Mietfahrzeug gering beschädigt wurde, und auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter.
  2. Bei jeglicher Beschädigung des Fahrzeugs während der Mietzeit ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich über alle Einzelheiten des Ereignisses, das zur Beschädigung des Fahrzeugs geführt hat, sowohl telefonisch als auch schriftlich zu unterrichten.
  3. Der Mieter oder Fahrer haben alle Maßnahmen zu ergreifen, die der Aufklärung des Schadenereignisses dienlich und förderlich sind. Dies umfasst insbesondere, dass sie die Fragen des Vermieters zu den Umständen des Schadensereignisses wahrheitsgemäß und vollständig beantworten müssen und den Unfallort nicht verlassen dürfen, bevor die erforderlichen und insbesondere für den Vermieter zur Beurteilung des Schadensgeschehens bedeutsamen Feststellungen getroffen werden konnten bzw. ohne es dem Vermieter zu ermöglichen, diese zu treffen.
  4. Der Vermieter behält sich das Recht vor, das Fahrzeug durch handelsübliche Ortungssysteme zu überwachen.
H: Haftung des Vermieters
  1. Der Vermieter haftet in Fällen des Vorsatzes oder groben Fahrlässigkeit des Vermieters, eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet der Vermieter nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  2. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Sachen, die bei Rückgabe im Mietgegenstand zurückgelassen werden; dies gilt nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Vermieters, ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
I: Haftung des Mieters
  1. Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haften der Mieter und/oder der Fahrer grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Demnach haften der Mieter und/oder Fahrer dann nicht, wenn sie die Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben.
  2. Dem Mieter steht es frei, die Haftung aus Unfällen (vertragliche Haftungsfreistellung) oder für einzelne sonstige Beschädigungen (Schutzpakete) für Schäden von LumeCar-Rent, für Fahrzeugverlust und Brand durch Zahlung eines besonderen und/oder weiteren Entgeltes auszuschließen. Eine solche vertragliche Haftungsfreistellung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung. In diesem Fall haften der Mieter sowie die in den Schutzbereich der vertraglichen Haftungsbefreiung einbezogenen Fahrer je einzelnem Schadenereignis bis zu einem Betrag in Höhe des vereinbarten Selbstbehalts; ein Anspruch auf eine vertragliche Haftungsfreistellung oder ein gebuchtes Schutzpaket besteht nicht, wenn der Schaden vorsätzlich herbeigeführt wurde. Wurde der Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, ist LumeCar Rent berechtigt, ihre Leistungsverpflichtung zur Haftungsfreistellung, auch aus einem gebuchten Schutzpaket in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Ein Anspruch auf eine vertragliche Haftungsbefreiung oder aus einem gebuchten Schutzpaket besteht des Weiteren nicht, wenn eine vom Mieter bzw. Fahrer zu erfüllende Obliegenheit, insbesondere nach lit. G dieser Allgemeinen Vermietbedingungen, vorsätzlich verletzt wurde. Für den Fall einer grob fahrlässigen Verletzung einer vom Mieter bzw. Fahrer zu erfüllenden Obliegenheit ist LumeCar-Rent berechtigt, ihre Leistung zur Haftungsfreistellung, auch aus einem gebuchten Schutzpaket in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Mieter bzw. der Fahrer. Abweichend von den Bestimmungen der beiden vorangegangenen Sätze ist LumeCar-Rent zur Haftungsfreistellung, auch aus einem gebuchten Schutzpaket verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt des Haftungsfreistellungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Haftungsfreistellungspflicht von LumeCar-Rent ursächlich ist; dies gilt nicht, wenn die Obliegenheit arglistig verletzt wurde.
Die vertragliche Haftungsfreistellung gilt nur für den Mietvertragszeitraum. Die Selbstbeteiligung pro Schadensfall, die der Mieter zu tragen hat, richtet sich nach dem im Mietvertrag festgehaltenen Betrag.
  1. Der Mieter haftet unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen sowie für sämtliche Besitzstörungen, die er oder Dritte, denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, verursachen. Der Mieter stellt dem Vermieter von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße von dem Vermieter erheben. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand, der der Vermieter für die Bearbeitung von Anfragen entsteht, die Verfolgungsbehörden oder sonstige Dritte zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten, Straftaten oder Störungen an den Vermieter richten, erhält diese vom Mieter für jede derartige Anfrage eine Aufwandspauschale von 25,00 EUR inkl. MwSt., es sei denn der Mieter weist nach, dass der Vermieter ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist; der Vermieter ist es unbenommen einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.
  2. Brems-, Betriebs-, und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden, dies gilt insbesondere für Schäden, die auf ein Verrutschen der Ladung zurückzuführen sind.
  3. Der Mieter hat bei Benutzung von mautpflichtigen Straßen für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der anfallenden Mautgebühr zu sorgen. Der Mieter stellt dem Vermieter von sämtlichen Mautgebühren, die er oder Dritte, denen er das Fahrzeug überlässt, verursachen, frei.
  4. Diese Regelungen gelten neben dem Mieter auch für den berechtigten Fahrer, wobei die vertragliche Haftungsfreistellung nicht zugunsten unberechtigter Nutzer der Mietsache gilt.
J: Rückgabe des Fahrzeuges
  1. Der Mietvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Setzt der Mieter den Gebrauch des Fahrzeugs nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. § 545 BGB findet keine Anwendung.
  2. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug zum Ablauf der Mietzeit dem Vermieter in vertragsgemäßem Zustand am vereinbarten Ort und zur vereinbarten Rückgabezeit zurückzugeben.
  3. Wird das Fahrzeug in einem über die vertragsgemäße Nutzung hinaus verschmutzten Zustand oder mit Geruchsbeeinträchtigung zurückgegeben, insbesondere nach Rauchen oder dem Transport von Tieren, ist der Vermieter zur Berechnung von Sonderreinigungskosten nach Aufwand oder wie in Ziffer D 3. festgelegt, berechtigt.
  4. Sondertarife gelten nur für den angebotenen Zeitraum und setzen voraus, dass die Anmietung für den vollständigen bei Anmietung vereinbarten Mietzeitraum erfolgt. Bei Überschreitung oder Unterschreitung des vereinbarten Mietzeitraums gilt für den gesamten Mietzeitraum nicht der Sondertarif, sondern der Normaltarif.
  5. Bei Verletzung der Rückgabepflicht haften mehrere Mieter als Gesamtschuldner.
  6. Gibt der Mieter das Fahrzeug oder den Fahrzeugschlüssel – auch unverschuldet – zum Ablauf der vereinbarten Mietdauer nicht an den Vermieter zurück, ist dieser berechtigt, für die Dauer der Vorenthaltung als Nutzungsentschädigung ein Entgelt nach Ziffer D 3. Zu berechnen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
  7. Ist eine Rückführung des Fahrzeugs zur Anmietstelle erforderlich, wird der Vermieter dem Kunden eine Rückführungsgebühr entsprechend der Gebührenübersicht in Ziffer D 3. zuzüglich weiterer erforderlicher Kosten (Abschleppkosten, Anreise zum Fahrzeugstandort, Treibstoffkosten; Übernachtungskosten) in Rechnung stellen.
  8. Wird das Fahrzeug nicht wie vereinbart zurückgegeben, behält sich der Vermieter ausdrücklich vor, Strafanzeige zu erstatten und das Fahrzeug von der Polizei sicherstellen zu lassen.
K: Kündigung
  1. Die Parteien sind berechtigt, die Mietverträge entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu kündigen. Der Vermieter kann die Mietverträge außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund kündigen.
Als wichtiger Grund gilt neben Verstößen gegen Ziffer C insbesondere: – erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Mieters, – nicht eingelöste Bankeinzüge / – Schecks, – gegen den Mieter gerichtete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, – mangelnde Pflege des Fahrzeuges, – unsachgemäßer und unrechtmäßiger Gebrauch, – Missachtung der Vorschriften über den Einsatz von Kraftfahrzeugen im Güterverkehr, – die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietvertrages. z.B. wegen zu hoher Schadensquote.
  1. Sofern zwischen Vermieter und Mieter mehrere Mietverträge bestehen und der Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung eines Mietvertrages aus wichtigem Grund berechtigt ist, kann er auch die anderen Mietverträge außerordentlich fristlos kündigen, falls ihr die Aufrechterhaltung auch der weiteren Mietverträge aufgrund grob treuwidrigen Verhaltens des Mieters nicht zumutbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, falls der Mieter
– ein Mietfahrzeug vorsätzlich beschädigt, – der Vermieter einen am Fahrzeug entstandenen Schaden schuldhaft verweigert oder einen solchen zu verbergen versucht – der Vermieter vorsätzlich einen Schaden zufügt – mit Mietzahlungen in Gesamthöhe von wenigstens einer Wochenmiete mehr als fünf Bankarbeitstage im Verzug ist, – ein Mietfahrzeug bei der oder zur Begehung vorsätzlicher Straftaten nutzt
  1. Kündigt der Vermieter einen Mietvertrag, ist der Mieter verpflichtet, die Fahrzeuge samt Fahrzeugpapieren, sämtlichem Zubehör und aller Fahrzeugschlüssel unverzüglich an den Vermieter herauszugeben.
L: Einzugsermächtigung des Mieters
  1. Der Mieter ermächtigt dem Vermieter sowie deren Inkassobevollmächtigte unwiderruflich, alle Mietwagenkosten und alle mit dem Mietvertrag zusammenhängenden sonstigen Ansprüche von der bei Abschluss des Mietvertrages vorgelegten, im Mietvertrag benannten bzw. von der vom Mieter nachträglich vorgelegten oder zusätzlich benannten Kreditkarte abzubuchen.
M: Datenschutzklausel
  1. LumeCar-Rent ist die verantwortliche Stelle im Sinne des Datenschutzrechts. Die personenbezogenen Daten des Mieters/Fahrers werden für Zwecke der Vertragsbegründung, -durchführung oder –beendigung von der LumeCar-Rent oder einen durch sie mit der Vermietung vor Ort beauftragten Dritten erhoben, verarbeitet und genutzt. Eine werbliche Verwendung geschieht nur für Zwecke der Eigenwerbung (einschließlich der Empfehlungswerbung). Eine Übermittlung an sonstige Dritte erfolgt nur, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist, z.B. an das Kreditkartenunternehmen des Mieters zum Zwecke der Abrechnung, den Betreiber des Mautsystems im Falle der Ziffer I.5 sowie im Falle der Ziffern I.3. und I.5. an die entsprechende Behörde oder sonstige Stelle zum Zweck der direkten Geltendmachung solcher Gebühren, Kosten, Mautgebühren oder Buß- und Verwarnungsgelder. Eine darüber hinaus gehende Verwendung bedarf der gesetzlichen Erlaubnis oder der Einwilligung.
  2. Hinweis gemäß § 28 Abs. 4 BDSG: Der Mieter/Fahrer kann jederzeit einer etwaigen Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung widersprechen. Der Widerspruch ist zu richten an: LumeCar-Rent Kennwort: Widerspruch, Eppsteinerstr 2, 65439 Flörsheim, oder per E-Mail an: LumeCar-Rent.
N: Allgemeine Bestimmungen
  1. Die Aufrechnung gegenüber Forderungen des Vermieters ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Mieters oder eines berechtigten Fahrers möglich.
  2. Sämtliche Rechte und Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung gelten zugunsten und zulasten des berechtigten Fahrers.
  3. Solange und soweit in dieser Vereinbarung nichts geregelt ist sind die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) und die Vorschriften der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB 95) entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch für sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Unklarheiten.
O: Gerichtsstand, Schriftform
  1. Mündliche Nebenabsprachen bestehen nicht.
  2. Gerichtsstand ist, sofern der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Wiesbaden.
P: Sonstiges
  1. Der Mieter hat keinen Anspruch auf einen Ersatzwagen, falls ein Mietfahrzeug, dass gebucht wurde nicht fahrbereit ist. 
  2. Kosten bei unsachgemäßer Behandlung des Autos.
  • Reifenprofil pro abgefahrenen 1cm -> Kosten 150€
  • Rauchen 300€
  • Verschleiß der Bremsen im Bordcomputer ( 1000km -> 200€ )
  • Kratzer an Felge -> 500€
  • Beschädigte Reifen -> 200€
  • Brandloch 300€
  1. Wird ein Auto beschlagnahmt aufgrund eines Rennens oder sonstigen Vergehens haftet der Mieter mit einer Strafe von 10000 €

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